Auszug aus
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung
der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V


„Die Selbsthilfeförderung durch die Krankenkassen und ihre Verbände wird durch § 20h
SGB V geregelt: § 20h SGB V – Förderung der Selbsthilfe


Möglichkeiten und Grundsätze der Selbsthilfeförderungen


Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe kann in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen
Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen. Das Charakteristikum der gesundheitsbezogenen
Selbsthilfe ist ihre Betroffenenkompetenz. Vor allem durch gegenseitige Hilfe und Unterstützung in
Gruppen schafft sie Akzeptanz bei betroffenen Menschen und ihren Angehörigen und ermöglicht
niedrigschwellige Hilfestrukturen. Der Erfolg der Selbsthilfe beruht vor allem auf Eigeninitiative
und Eigenverantwortung ihrer Mitglieder und ihre Leistungen im Wesentlichen auf freiwilligem
Engagement und Ehrenamtlichkeit.


Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände unterstützen und fördern seit Jahren die
Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe sowie die der Selbsthilfekontaktstellen durch
immaterielle, sächliche und finanzielle Hilfen. Mit der finanziellen Förderung von
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen tragen die
Krankenkassen


Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung


Die Fördermittel der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung sind pauschale
Zuschüsse, mit denen die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich rechtlichen
Einrichtungen einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen
Selbsthilfe leisten.


Krankenkassenindividuelle Förderung


Sie zeichnet sich v.a. durch nachvollziehbare Ziele und ggf. besondere Förderschwerpunkte aus.
Durch die krankenkassenindividuelle Förderung ist es den Krankenkassen weiterhin möglich,
Vorhaben der Selbsthilfe insbesondere zum Nutzen ihrer Versicherten zu stärken. Die
krankenkassen-individuelle Förderung bietet aber auch der Selbsthilfe die Chance, besondere,
zeitlich begrenzte Vorhaben gemeinsam mit den Krankenkassen zu realisieren.“
Wir wurden 2024 gefördert durch:
 

Nach dem „Gemeinsamem Rundschreiben 2017 der ‚Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene‘
zur Förderung der Selbsthilfebundesorganisationen gemäß § 20h SGB V“ vom 9.8.2019, sind alle
Förderungsempfänger dazu verpflichtet eine Transparenz über die erhaltenden Mittel herzustellen.

 

Wir bedanken uns für die im folgenden aufgeführte finanzielle Unterstützung im Namen unserer Mitglieder.

Förderung auf Bundesebene im Jahr 2024 nach §20h SGB V

Förderung durch die Techniker Krankenkasse
App "Yoga gegen Sucht" 

3820,50 €
 

Förderung durch die KKH
Projekt "Alex Leben"

2566,08 €
 

Förderung durch die KKH
Projekt "Stofflos"

9433,80 €

Förderung durch die GKV
Pauschal

3000,00 €

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